Am 30. August 2019 hat Sejm die Novelierung des Handelsgesellschaftengesetzbuches verabschiedet, die die Aktiengesellschaft und die Kommanditaktiengesellschaft betrifft.
Das Änderungsgesetz verpflichtet die o.g. Gesellschaften zur Websiteführung und Veröffentlichung daran der, in der Satzung oder im Recht benötigten, Informationen.
In Bezug auf die Aktiengesellschaft wurde das Aktiendematerialisierungsprinzip eingeführt. Im Falle von privaten Gesellschaften verlangen die neue Vorschriften Einrichtung des Aktionärregisters. Solches Register wird von den Subjekten, die erlaubt sind Wertpapierdepotkonto zu führen, elektronisch geführt. Deswegen muss jede Gesellschaft einen Vertrag mit solchem Subjekt abschließen. Das Register wird offen für die ganze Gesellschaft und alle Aktionäre sein.