Im Januar 2023. Der Oberste Gerichtshof hat zwei wichtige Beschlüsse gefasst, die aus verfahrensrechtlicher Sicht für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen von Bedeutung sind.
Gemäß der ersten Entschließung, die am 26. Januar 2023 in der Rechtssache III CZP 141/22 angenommen wurde, kann ein Einspruch gegen eine Forderungsaufstellung im Insolvenzverfahren auf Beweise gestützt werden, die in der Forderungsanmeldung nicht genannt wurden. Wird ein von der Erklärung erfasster Anspruch vom Treuhänder verneint, kann der Gläubiger daher einen Einspruch erheben, indem er neue Beweise zur Stützung seines Anspruchs vorbringt, und die Präklusion findet hier keine Anwendung. Dem Wortlaut des Beschlusses ist jedoch zu entnehmen, dass die Präklusion nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Konkursordnung für Tatsachenbehauptungen und Behauptungen (z.B. Aufrechnungsbehauptung) gilt. Neue Behauptungen und Vorwürfe kann der Gläubiger daher in einem Einspruch nicht vorbringen, sondern nur neue Beweismittel, die sie stützen.
Der zweite Beschluss, der am 31. Januar 2023 unter dem Aktenzeichen III CZP 98/22 gefasst wurde, besagt hingegen, dass der Anspruch eines Nicht-Unternehmer-Kommanditisten auf Auszahlung des Gewinns einer Kommanditgesellschaft kein betriebsbezogener Anspruch ist. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist der Status des Partners und nicht die Partnerschaft entscheidend. Die Folge dieser Position ist eine längere Verjährungsfrist für Ansprüche eines solchen Partners, was für ihn von Vorteil ist.