Am 20. Mai 2021 fand in der Sejm-Sitzung die erste Lesung eines vom Gesetzgebungsausschuss vorgelegten Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung statt. Der Entwurf wurde zur weiteren Bearbeitung an den Außerordentlichen Ausschuss für die Änderung von Kodifizierungen verwiesen.
Gegenstand des Gesetzentwurfs ist die Änderung der Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensordnung über die Zulässigkeit der Ungültigerklärung eines unter grober Verletzung des Rechts ergangene Verwaltungsentscheidung. Nach den vorgeschlagenen Änderungen soll die Möglichkeit ausgeschlossen werden, eine unter grobem Rechtsverstoß erlassene Entscheidung, aufgrund derer eine Partei Rechte oder ein ausschließliches Recht erworben hat, für ungültig zu erklären, wenn seit ihrem Erlass mindestens 30 Jahre vergangen sind.
Mit dem Projekt wird das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Mai 2015 umgesetzt. (P 46/13), mit der die Bestimmung des Artikels 156 § 2 der Verwaltungsverfahrensordnung für unvereinbar mit Artikel 2 der Verfassung erklärt wird, soweit sie die Zulässigkeit der Ungültigkeitserklärung einer Entscheidung nicht ausschließt, wenn seit ihrem Erlass ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.